Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

EISEN Personal-Service Petra Eisen

  1. Als Dienstleistungsunternehmen stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unsere Mitarbeiter zur Verfügung. Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter, diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zu Ihnen. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Kunden weitgehend Rücksicht nehmen.
  2. Soweit es unsere organisatorischen oder sonstigen Notwendigkeiten erforderlich machen, können wir auch während der Vertragsdauer die weitere Erledigung einem anderen Mitarbeiter anvertrauen.
  3. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann, wenn nicht anders vereinbart ist, von beiden Seiten in der ersten Woche mit einer Frist von 2 Tagen zum Freitag gekündigt werden, anschließend mit einer Frist von 1 Woche zum Freitag.
  4. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, strengstes Stillschweigen über alle Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Entleiher zur Kenntnis gelangen, zu bewahren.
  5. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, um diesen von Ihnen abzeichnen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Arbeitnehmern vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers. Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen. Unsere Rechnungen werden wöchentlich bzw. monatlich erstellt und sind sofort ohne Abzug nach Erhalt zu begleichen. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
  6. Wünschen Sie die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, so bedarf es dazu einer besonderen vorherigen Absprache mit uns. Überstunden sind die über 40 Stunden pro Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen hinausgehenden Stunden und werden mit einem Aufschlag von 25 %, Nachtzuschlag 23-6 Uhr von 25 %, Sonntagsstunden von 50 % und Feiertagsstunden von 100 % berechnet. Bei weniger Arbeitstagen in der Woche fallen Überstundenzuschläge an, welche über die tägliche Arbeitzeit von 8 Stunden hinausgehen.
  7. Der Entleiher verpflichtet sich, das Zeitpersonal vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Sollte das Zeitpersonal aufgrund mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstung oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, so haftet der Entleiher für den dadurch entstandenen Lohnausfall. Unsere Mitarbeiter sind durch uns bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind uns und der Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie dieser Unfallanzeige ist von Ihnen gemäß § 1553 Abs. 4 RVO der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
  8. Der Entleiher ist verpflichtet, sich von der Eignung der ihm überlassenen Leiharbeitnehmer zu überzeugen. Hält er einen Leiharbeitnehmer zur Ausführung der konkreten Tätigkeit für ungeeignet, kann er von “petra eisen, personal service” verlangen, dass dieser Mitarbeiter durch einen neuen ersetzt wird. Unabhängig davon haftet “petra eisen, personal service” nur für die generelle Eignung ihrer Mitarbeiter. “petra eisen, personal service” haftet ferner nicht für Schäden, die Leiharbeiter an Arbeitsgeräten oder sonstigen Gegenständen im Entleiherbetrieb verursachen. Ebenso übernehmen wir keine Haftung, wenn unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, Kassenführung, Verwahrung oder Verwaltung von Geld oder Wertsachen betraut werden.
  9. Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. (1) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. (2) Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleiser ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. (3) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. (4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleiter mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. (5) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter. (6) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. (7) Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet. (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
  10. Die Mitarbeiter der „petra eisen, personal service“, die dem Entleiher verliehen werden, werden nach dem jeweils aktuellen Tarifvertrag des iGZ/DGB vergütet.
  11. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  12. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Nürnberg.
Stand: März 2024 Hier können Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedinungen des Eisen Personal-Service petra eisen herunterladen:
AGBS_EPS_032024 (PDF)

Eisen Personal-Service GmbH

  1. Als Dienstleistungsunternehmen stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unsere Mitarbeiter zur Verfügung. Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter, diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zuIhnen. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Kunden weitgehend Rücksicht nehmen.
  2. Soweit es unsere organisatorischen oder sonstigen Notwendigkeiten erforderlich machen, können wir auch während der Vertragsdauer die weitere Erledigung einem anderen Mitarbeiter anvertrauen.
  3. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann, wenn nicht anders vereinbart ist, von beiden Seiten in der ersten Woche mit einer Frist von 2 Tagen zum Freitag gekündigt werden, anschließend mit einer Frist von 1 Woche zum Freitag.
  4. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, strengstes Stillschweigen über alle Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Entleiher zurKenntnis gelangen, zu bewahren.
  5. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, um diesen von Ihnen abzeichnen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Arbeitnehmern vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und durch einenvertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers. Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen. Unsere Rechnungen werden wöchentlich bzw. monatlich erstellt und sind sofort ohne Abzug nach Erhalt zu begleichen. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
  6. Wünschen Sie die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, so bedarf es dazu einer besonderen vorherigen Absprache mit uns. Überstunden sind die über 40 Stunden pro Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen hinausgehenden Stunden und werden mit einem Aufschlag von 25 %, Nachtzuschlag 23-6 Uhr von 25 %, Sonntagsstunden von 50 % und Feiertagsstunden von 100 % berechnet. Bei weniger Arbeitstagen in der Woche fallen Überstundenzuschläge an, welche über die tägliche Arbeitzeit von 8 Stunden hinausgehen.
  7. Der Entleiher verpflichtet sich, das Zeitpersonal vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Sollte das Zeitpersonal aufgrund mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstung oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, so haftet der Entleiher für den dadurch entstandenen Lohnausfall. Unsere Mitarbeiter sind durch uns bei derVerwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind uns und der Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie dieser Unfallanzeige ist von Ihnen gemäß § 1553 Abs. 4 RVO der für Ihren Betriebzuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
  8. Der Entleiher ist verpflichtet, sich von der Eignung der ihm überlassenen Leiharbeitnehmer zu überzeugen. Hält er einen Leiharbeitnehmer zur Ausführung der konkreten Tätigkeit für ungeeignet, kann er von der “Eisen Personal-Service GmbH”verlangen, dass dieser Mitarbeiter durch einen neuen ersetzt wird. Unabhängig davon haftet die “Eisen Personal-Service GmbH” nur für die generelle Eignung ihrer Mitarbeiter. “Eisen Personal-Service GmbH” haftet ferner nicht für Schäden, dieLeiharbeiter an Arbeitsgeräten oder sonstigen Gegenständen im Entleiherbetrieb verursachen. Ebenso übernehmen wir keine Haftung, wenn unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, Kassenführung, Verwahrung oder Verwaltung von Geld oder Wertsachen betraut werden.
  9. Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. (1) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. (2) Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den (3) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. (4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleiter mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. (5) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter. (6) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. (7) Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet. (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
  10. Die Mitarbeiter der „Eisen Personal-Service GmbH“, die dem Entleiher verliehen werden, werden nach dem jeweils aktuellen Tarifvertrag des iGZ/DGB vergütet.
  11. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  12. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Weißenburg in Bayern.
Stand: März 2024 Hier können Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedinungen des Eisen Personal-Service GmbH Weißenburg herunterladen:
AGBS_EPS_GmbH_032024 (PDF)